Satzung - KiND - Dinslaken e.V.

Satzung

Vorbemerkung: Soweit in der Satzung geschlechterspezifische Formulierungen gewählt werden, gelten diese sowohl für das männliche als auch für das weibliche Geschlecht.

§ 1 Name und Sitz

  • 1.1 Der Verein führt den Namen „KiND – Dinslaken e.V. Förderverein des Jugendamtes“
  • 1.2 Der Sitz des Vereins ist Dinslaken.
  • 1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg einzutragen.

§ 2 Aufgaben und Zweck

  • 2.1 Der Verein macht es sich zur Aufgabe,
    • (a) (drohende) Notlagen von hilfsbedürftigen Kindern, Jugendlichen und deren Familien in Dinslaken zu mildern, indem dieser unbürokratisch Gelder für unterschiedliche Zwecke dem Allgemeinen Sozialen Dienst/ Pflegekinderdienst zur Weitergabe zur Verfügung stellt;
    • (b) bedürftige Kinder, Jugendliche und deren Familien zu unterstützen und ermöglicht deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben;
    • (c) besondere Fähigkeiten und Interessen der Kinder und Jugendlichen zu fördern;
    • (d) Wohnraum zur vorübergehenden kurzfristigen Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und Familien in akuten Notlagen zur Verfügung zu stellen und
    • (e) das Jugendamt durch die Förderung von Projekten und Initiativen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen verbessern, zu unterstützen.
  • 2.1 Der Verein akquiriert und setzt sich für die Akquise von Spendenmitteln ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • 3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung (Förderung der Jugend- und Altenhilfe).
  • 3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.
  • 3.4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  • 5.1 Mitglieder des Vereins sind:
    • (a) Stimmberechtigte aktive Mitglieder,
    • (b) Fördernde Mitglieder.
  • 5.2 Zur Bewerbung als stimmberechtigtes Mitglied ist ein schriftlicher Vorschlag von zwei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Mitglied können natürliche und juristische Personen und Körperschaften werden.
  • 5.3 Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der antragstellenden Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  • 5.4 Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe wird in der jährlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
  • 5.5 Die Mitgliedschaft endet:
    • (a) durch den Tod des Mitgliedes,
    • (b) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand erfolgen soll,
    • (c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  • 5.6 Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Rechte des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mittel des Vereins

  • 6.1 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen.
  • 6.2 Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind bzw. zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  • 7.1 Rechte der Mitglieder
    • Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen (einschließlich der Mitgliederversammlung) teilzunehmen.
    • Jedes stimmberechtigte Mitglied hat:
      • (a) gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und
      • (b) das Recht, Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu stellen.
  • 7.2 Pflichten der Mitglieder:
    • Jedes Mitglied hat die Pflicht,
      • (a) die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
      • (b) die Satzung des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
      • (c) den Vorstand unverzüglich über Änderungen seiner persönlichen Daten zu informieren.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • (a) die Mitgliederversammlung,
  • (b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • 9.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen oder wenn mindestens 20% aller Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und mit einer Begründung verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Dies kann postalisch oder per E-Mail erfolgen.
  • 9.2 Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der digitalen Kommunikation per Videokonferenz oder in einer Hybridversammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der digitalen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  • 9.3 Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder dem Verfahren zustimmen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
  • 9.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • 9.5 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    • (a) die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
    • (b) die Wahl von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,
    • (c) die Höhe der mindestens jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge,
    • (d) die jährlich vorzulegenden Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    • (e) den Erwerb und die Veräußerung sowie die Anmietung von Grundbesitz und Wohnraum,
    • (f) Angelegenheiten, die ihr der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
    • (g) die Änderung der Satzung,
    • (h) die Auflösung des Vereins.
  • 9.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von einem Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

  • 10.1 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem Gesamtvorstand.
  • 10.2 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    • (a) der / dem Vorsitzenden ,
    • (b) seiner /m Stellvertreter / in ,
    • (c) der / dem Schatzmeister / in ,
  • 10.3 Dem Gesamtvorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand an:
    • (a) der/ die Schriftführer / in ,
    • (b) mindestens zwei und höchstens fünf Beisitzer / innen.
  • 10.4 Der Verein wird durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemäß § 26 BGB vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein jeweils zu zweit.
  • 10.5 Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von 5 (fünf)Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis das Folgemitglied gewählt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen in ungleichen Jahren gewählt werden. Sofern beide Positionen neu zu besetzen sind, wird die Stellvertretung zunächst für 4 (vier) Jahre, danach dann alle 5 (fünf) Jahre gewählt.
  • 10.6 Die Beschlüsse des Vorstandes werden im Gesamtvorstand gefasst und zwar mit einfacher Mehrheit. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) Vorstandsmitglieder erschienen sind, von denen mindestens ein Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand angehören muss. Die Einberufung des Gesamtvorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von 2 (zwei) Vorstandsmitgliedern.
  • 10.7 Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  • 10.8 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Kassenprüfer

  • 11.1 Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten beiden Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte auf ihre Richtigkeit.
  • 11.2 Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
  • 11.3 Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  • 12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein solcher Beschluss erfordert die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • 12.2 Bei der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vermögen fließt dem Jugendamt der Stadt Dinslaken zu, welches es entsprechend der bisherigen Aufgaben und Zwecke gem. § 2 ausschließlich und unmittelbar zu verwenden hat.

§ 13 Datenschutz im Verein

  • 13.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  • 13.2 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    • (a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    • (b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    • (c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    • (d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  • 13.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.06.2024 abgeändert und von den Anwesenden einstimmig beschlossen.

Dinslaken, den 05.06.2024

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